LEXIKON
Sittenwidrigkeit eines Beratungsvertrags
In seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 25.02.2026, (17 Ob 3/25b, www.ris.bka.gv.at/jus) befasste sich der OGH mit der Sittenwidrigkeit von Verträgen. Es ging – gekürzt dargestellt – um einen Beratervertrag, den der Beklagte mit einer mittelgroßen österreichischen Bank abschloss, bei der er 20 Jahre Vorstand und danach für rund 10 Jahre Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen ist. Der Vertrag sah u.a. als „Beratungsentgelt“ einen pauschalen Betrag von EUR 2 Mio jährlich vor. Das Jahreshonorar wurde zwar ab 2011 auf EUR 1 Mio. reduziert, insgesamt überwies das inzwischen insolvente Unternehmen jedoch in rund dreieinhalb Jahren mehr als EUR 9 Mio. als Beraterhonorar und für die Benützung eines Business Jet durch den Beklagten. Der Insolvenzverwalter der Bank machte mit seiner Klage wegen Sittenwidrigkeit des Beratungsvertrags Ersatz für die ausbezahlten Beträge geltend.
Der OGH gab der Klage letztlich – mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens – vollinhaltlich statt. Die Sittenwidrigkeit wurde v.a. auch deshalb bejaht, weil es laut Vertrag an einer konkreten Gegenleistung des Beklagten für die erhaltenen Zuwendungen der Bank mangelte. Für das Sittenwidrigkeitsurteil spielen laut OGH häufig mehrere Elemente zusammen, etwa (als objektives Element) ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Verpflichtungen sowie (als subjektives Element) eine verdünnte Entscheidungsfreiheit auf einer Seite oder ein Ausnützen der Schwäche des Vertragspartners auf der anderen Seite.