LEXIKON

Unconscionability of a Consulting Agreement

In seiner jüngsten Entscheidung vom 25. Februar 2026 (17Ob3/25b, www.ris.bka.gv.at/jus) befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Unvereinbarkeit von Verträgen mit der öffentlichen Ordnung. Kurz gesagt ging es in dem Fall um einen Beratungsvertrag, den der Beklagte mit einer mittelgroßen österreichischen Bank abgeschlossen hatte, bei der er 20 Jahre lang als Vorstandsmitglied und anschließend etwa 10 Jahre lang als Aufsichtsratsvorsitzender tätig gewesen war. Der Vertrag sah unter anderem ein pauschales „Beratungshonorar“ in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro vor. Obwohl das Jahreshonorar ab 2011 auf 1 Million Euro gesenkt wurde, zahlte das Unternehmen – das inzwischen insolvent geworden war – über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren insgesamt mehr als 9 Millionen Euro als Beratungshonorar und für die Nutzung eines Geschäftsflugzeugs durch den Beklagten. In seiner Klage, in der er geltend machte, der Beratungsvertrag verstoße gegen die öffentliche Ordnung, forderte der Insolvenzverwalter der Bank die Rückerstattung der gezahlten Beträge.

 

The Supreme Court ultimately upheld the claim in its entirety—with the exception of a portion of the interest claim. The contract was found to be contrary to public policy primarily because, according to the contract, there was no specific consideration provided by the defendant in exchange for the benefits received from the bank. According to the Supreme Court, a ruling on unconscionability often involves a combination of several elements, such as (as an objective element) a gross disproportion between the obligations of the parties, as well as (as a subjective element) a diminished freedom of choice on one side or the exploitation of the other party’s weakness.