LEXIKON
Zur Haftung des Baumhalters
Die Haftung für Schäden durch Bäume ist komplex und richtet sich vorrangig nach dem Standort des Baumes (innerhalb oder außerhalb eines Waldes). Eine Gesetzesänderung 2024 und die Rechtsprechung des OGH prägen die Rechtslage maßgeblich.
Allgemeine Baumhalterhaftung
Mit Inkrafttreten des mit dem Haftungsrechtsänderungsgesetz 2024 neu geschaffenen § 1319b ABGB am 01.05.2024 wurde eine spezifische Regelung für die Haftung von Baumhaltern geschaffen. Diese Norm erfasst Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder das Herabfallen von Ästen verursacht werden.
Auf Basis dieser Bestimmung haftet der Baumhalter, wenn er den Schaden durch die Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage handelt es sich hierbei um eine Verschuldenshaftung, bei der die allgemeinen Regeln über die Beweislast gelten. Das bedeutet, der Geschä- digte muss nun das Verschulden des Halters, also die Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt, beweisen. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem Standort, der Größe, dem Zustand des Baumes und der Zumutbarkeit von Maßnahmen.
Die neue Bestimmung stellt damit stärker auf eine Verkehrssicherungspflicht nach Zumutbarkeit ab. Maß- geblich ist, ob der Baumhalter jene Maßnahmen ergriffen hat, die unter Berücksichtigung der Umstände (Standort, Zustand des Baumes, Verkehrsfrequenz) vernünftigerweise erwartet werden können. Eine generelle Kontroll- oder Überwachungspflicht besteht nicht, vielmehr ist eine risikobasierte Betrachtung erforderlich.
Die Baumhalterhaftung kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn sich der Geschädigte unbefugt auf dem Grundstück des Baumhalters aufhält. Der OGH hatte dazu jüngst (OGH 29.04.2025, 9 Ob 79/24v, www.ris.bka.gv.at/jus) eine Entscheidung zu treffen. Konkret stellte ein Kfz-Halter sein Auto unberechtigterweise auf einem Fremdgrund unter einem Baum ab, wobei dieser in weiterer Folge umstürzte und das Auto beschädigte. Entsprechend dem OGH ist derjenige, der sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begibt, nicht schutzwürdig. Eine Verkehrssicherungspflicht kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, nicht einsichtsfähige Personen (zB Kinder) gefährdet sind oder eine ganz unerwartete oder große Gefahr besteht. Im Anlassfall wurde das Fahrzeug aber bewusst und trotz eines Parkverbotsschildes auf einem Privatgrundstück abgestellt. Der OGH verneinte deshalb eine Haftung des Eigentümers für den Schaden durch einen umstürzenden Baum, obwohl dieser keine Baumkontrollen durchführte
Haftung für Bäume im Wald
Für Bäume, die Teil eines Waldes im Sinne des Forstgesetzes (ForstG) sind, gelten die Haftungsprivilegien des § 176 ForstG. Die Benutzung des Waldes abseits öffentlicher Wege erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Den Waldeigentümer trifft keine Pflicht, vor waldtypischen Gefahren zu schützen. Für den Zustand von Forststraßen und Wegen im Wald haftet der Waldeigentümer nach den Maß- stäben der Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Die Haftung des Waldeigentümers ist demnach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Verursacht der Zustand des Waldes einen Schaden auf einem angrenzenden Weg (zB einer Bundesstraße), haftet der Waldeigentümer ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Oberste Gerichtshof (OGH RIS-Justiz RS0132478) hat klargestellt, dass die Haftungsbefreiung des § 176 ForstG nicht nur für Schäden gilt, die sich innerhalb des Waldes ereignen, sondern allgemein für Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen, also auch für solche auf Nachbargrundstücken.
Eine besondere Regelung trifft § 176 Abs 4 Satz 2 ForstG für den Fall, dass ein Schaden auf einem Weg (auch einem öffentlichen Weg, der durch den Wald führt) durch den Zustand des daneben liegenden Waldes verursacht wird (zB durch einen umstürzenden Baum). In diesem Fall haftet der Waldeigentümer keinesfalls strenger als der Wegehalter. Die Haftung des Waldeigentümers für waldtypische Gefahren, die auf einen Weg einwirken, ist daher ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftung trifft den Waldeigentümer auch dann, wenn er nicht selbst Halter des betreffenden Weges ist (zB bei einer Landesstraße, die durch seinen Wald führt).
Zusammenfassung
Die Baumhalterhaftung ist klar abgestuft. Außerhalb des Waldes gilt in Schadensfällen die Verschuldenshaftung nach § 1319b ABGB. Gegen- über Personen, die bewusst Verbote missachten, besteht in der Regel kein Schutz. Im Wald gilt eine weitreichende Haftungsfreistellung nach dem Forstgesetz, die nur bei grobem Verschulden durchbrochen wird