LEXIKON

Zum Grenzabstand von Tiefgaragenrampen im Baubewilligungsverfahren

Unsere Kanzlei hat im letzten Jahr ein Baubewilligungsverfahren als Vertreter des Bauwerbers geführt, das im Jänner 2025 mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark entschieden wurde. In diesem Verfahren ging es (unter anderem) um die Anwendung der Abstandsvorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) auf eine projektierte Tiefgaragenrampe.

Ausgangslage

Der Bauwerber plante ein Wohn- und Geschäftsgebäude samt Tiefgarage auf seinem Grundstück zu errichten. Die Abfahrt zur Tiefgarage war als überdachte Tiefgaragenrampe ausgestaltet. Die Tiefgaragenrampe war zwischen der Gebäudefront des projektierten Hauptgebäudes und der Grundgrenze des beschwerdeführenden Nachbarn geplant und sollte nicht mit dem Hauptgebäude verbunden werden. Zwischen dem Hauptgebäude und der Tiefgaragenrampe war somit ein entsprechender Abstand geplant. Zur Grundgrenze des Nachbarn ergab sich aus den Plänen ein Abstand von unter 2m.

Die Tiefgaragenrampe wurde im Verfahren aus bautechnischer Sicht als vorspringender Bauteil des Tiefgaragengeschoßes bewertet und besaß durch die überwiegend geschlossene, röhrenartige Ausbildung Gebäudeeigenschaften im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 29 Stmk. BauG. Die Rampe wies damit gegenüber der Nachbargrenze eine eigene Gebäudefront auf. Zu prüfen war daher, ob und wenn ja, welche Abstandsbestimmungen des Stmk. BauG auf die Tiefgaragenrampe zur Anwendung kommen.

 

Gebäudeabstand – Grenzabstand

Gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG sind Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand). § 13 Abs. 2 Stmk. BauG schreibt zudem vor, dass jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein muss, wie die Anzahl der Geschoße vermehrt um 2 ergibt (Grenzabstand).

 

Entscheidung des LVwG

Im gegenständlichen Fall war vorrangig der Grenzabstand zu prüfen, da das auf der Nachbarliegenschaft gelegene Gebäude jedenfalls weit genug entfernt war. Dabei war im Vorfeld die Frage zu klären, ob es sich bei der Tiefgaragenrampe um ein anrechenbares Geschoß handelt oder nicht. § 13 Abs. 4 Stmk. BauG hält dazu fest, dass als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront jene anzurechnen sind, die eine Mindestraumhöhe von 2,10m aufweisen und deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50m hoch über dem natürlichen Gelände liegt. Nachdem im gegenständlichen Fall jedenfalls keine unübliche Geschoßeinteilung im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG vorlag, konnte man sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG beschränken.

 

Conclusio

Aus den Beweisergebnissen im Verfahren ergab sich dazu, dass die geschoßbezogene Außenwandfläche der Tiefgaragenrampe im Sinne des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG in der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront im Mittel rund 1m (und somit weniger als 1,5m) über dem natürlichen Gelände liegt. Entsprechend dem Stmk. BauG liegt damit kein anrechenbares Geschoß in dieser Gebäudefront vor. Im Verfahren wurde darauf basierend die Frage aufgeworfen, ob von der Tiefgaragenrampe, die kein anrechenbares Geschoß im Sinne des Stmk. BauG darstellt, dennoch ein Grenzabstand von 2m oder kein Grenzabstand einzuhalten ist. Diese Frage musste das Gericht allerdings leider nicht beantworten, da die Beschwerde des Nachbarn schon aus anderen Gründen keinen Erfolg hatte. Auf Basis des Wortlauts der in Frage kommenden Bestimmungen des Stmk. BauG ist aus unserer Sicht aber wohl davon auszugehen, dass gerade im gegenständlichen Fall, in dem eine solitär in Erscheinung tretende Tiefgaragenrampe zu beurteilen war, kein Grenzabstand einzuhalten ist, zumal eben kein anrechenbares Geschoß vorliegt, von dem ein Abstand einzuhalten wäre. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte dazu auch bereits in der Vergangenheit eine vergleichbare Entscheidung getroffen, die diese Annahme stützt (LVwG Steiermark 28.08.2018, LVwG 50.14-2263/2017). Eine abweichende Beurteilung würde dazu führen, dass jedes Bauwerk mit Gebäudeeigenschaften, das auch nur wenige Zentimeter über dem natürlichen Gelände hervorragt, einen Grenzabstand einzuhalten hätte. Das von uns geführte Verfahren hat aber gezeigt, dass es innerhalb der zuständigen Behörden und Gerichte verschiedene Sichtweisen zu dieser Frage gibt. Es bleibt daher eine höchstgerichtliche Rechtsprechung abzuwarten.