LEXIKON

Zum Erlöschen von Dienstbarkeiten

Eine Dienstbarkeit kann auf verschiedene Weisen erlöschen. Der OGH hat sich jüngst (OGH 11.11.2025, 1 Ob 155/25p; https://www.ris.bka.gv.at/Jus/) mit der Frage auseinandergesetzt, ab wann die Zwecklosigkeit einer Dienstbarkeit zu deren Erlöschen führt. Dies ist dann der Fall, wenn die Servitut für das herrschende Gut jeden Nutzen verloren hat. Die Hürden dafür sind jedoch hoch. Für die Aufrechterhaltung genügt jeder einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil.

 

Unabhängig davon kann das Recht der Dienstbarkeit auch durch Verjährung erlöschen. Eine Dienstbarkeit erlischt grundsätzlich durch den bloßen Nichtgebrauch über einen Zeitraum von 30 Jahren. Die Verjährung wird jedoch bereits durch eine geringfügige Ausübung des Rechts unterbrochen. Die Verjährungsfrist verkürzt sich auf drei Jahre (Freiheitsersitzung), wenn sich der Eigentümer des dienenden Grundstücks der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte sein Recht während dieser drei Jahre nicht gerichtlich geltend macht.

 

Schließlich erlischt eine Dienstbarkeit auch im Fall eines dauernden Untergangs des herrschenden oder des dienenden Guts sowie auch dann, wenn das Eigentum am herrschenden und am dienenden Grundstück in einer Person vereinigt wird.

 

In Ausnahmefällen kann eine Dienstbarkeit auch aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Dies wird von der Rechtsprechung als „äußerstes Notventil“ gesehen und setzt Gründe von erheblichem Gewicht voraus, die eine Fortsetzung unzumutbar machen.