LEXIKON

Zulässige Haftungsfreizeichnung für (schlichte) grobe Fahrlässigkeit

In seiner Entscheidung vom 26.11.2025, 3 Ob 183/25w, (www.ris.bka.gv.at/jus) befasste sich der OGH mit der Zulässigkeit einer vertraglich vereinbarten Haftungsfreizeichnung. Zugrunde lag der Verkauf von Jungpflanzen, die den Mangel eines Pilzbefalls aufwiesen.

 

Der OGH hielt fest, dass zwischen zwei Unternehmern der Ausschluss der Haftung für (schlichte) grobe Fahrlässigkeit unter gewissen Umständen möglich ist, nicht jedoch der Ausschluss sog. krasser grober Fahrlässigkeit. Krasse grobe Fahrlässigkeit würde dann vorliegen, wenn der Verkäufer vor Auslieferung der Jungpflanzen Kenntnis von dem Pilzbefall hatte und möglicherweise deshalb einzelne Pflanzen aussortierte hatte. Da der Käufer keine Kenntnis von dem Pilzbefall hatte, jedoch bei genauerer, unterlassener Kontrolle der Mangel erkennbar gewesen wäre, handelte es sich bloß um (schlichte) grobe Fahrlässigkeit.

 

Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Haftungsfreizeichnung zulässig war und durch die Einordnung des Schadens als Mangelfolgeschaden, keine Haftung des Käufers eintrat.