LEXIKON
Vorsorgevollmacht als Grundlage für Stimmrechtsausübung in der GmbH
In seiner Entscheidung vom 22.04.2026, 6 Ob 77/25d, (https://www.ris.bka.gv.at/Jus/) hatte der OGH zu beurteilen, ob eine Vorsorgebevollmächtigte auf Basis einer Vorsorgevollmacht wirksam das Stimmrecht des Alleingesellschafters in einer GmbH Generalversammlung ausüben kann.
Nach § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB gilt ein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht als gesetzlicher Vertreter. Laut OGH ist er damit vom Begriff des „gesetzlichen Vertreters“ iSd § 39 Abs 3 GmbHG erfasst und bedarf daher – anders als ein gewöhnlicher Bevollmächtigter – keiner gesonderten schriftlichen Stimmrechtsvollmacht.
Entscheidend ist der konkrete Umfang der Vorsorgevollmacht. Hier erteilte ein Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer seiner Ehefrau eine „allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma“. Der OGH interpretierte diesen Willen dahingehend, dass er nicht nur die Geschäftsführungsagenden selbst, sondern auch den Einfluss auf die Geschäftsführung durch Ausübung der Gesellschafterrechte, insbesondere die Auswahl der geschäftsführenden Personen, umfasst. Die durch die Vorsorgebevollmächtigte erfolgte Bestellung eines neuen Geschäftsführers war somit wirksam.