LEXIKON
Vergleichszahlungen zur Beendigung einer Anfechtungsklage verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot beim Squeeze-Out
Der OGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.10.2025, 6 Ob 183/24s (www.ris.bka.gv.at/jus) mit der Frage zu befassen, ob eine Zahlung des Hauptgesellschafters an einen Minderheitsaktionär zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens gegen den Squeeze-Out-Beschluss das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletzt und somit einen Schadenersatzanspruch anderer ausgeschlossener Aktionäre begründet. Der OGH verneinte dies und schuf damit wichtige Klarheit für die Praxis von Gesellschafterausschlüssen.
Sachverhalt und Klagevorbringen
Im Jahr 2007 beschloss die Hauptversammlung der B* AG auf Betreiben der Hauptaktionärin, der beklagten U* S.p.A., den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) gegen eine angemessene Barabfindung. Die klagende K* Privatstiftung war eine dieser Minderheitsaktionärinnen. Während die Klägerin den Beschluss nicht beeinspruchte, erhob eine andere „Großaktionärin“ eine Anfechtungsklage gegen den Squeeze-Out-Beschluss und leitete weitere Verfahren ein. Um diese Verfahren zu beenden und den Squeeze-Out vollziehen zu können, schloss die Beklagte mit der „Großaktionärin“ einen Vergleich, der auch eine Pauschalzahlung von EUR 14 Mio vorsah.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Sie argumentierte, die Zahlung sei eine verdeckte Zuzahlung zur Barabfindung. Hätte man diesen Betrag auf alle Aktien der „Großaktionärin“ umgelegt, ergäbe sich eine deutlich höhere Abfindung pro Aktie. Diese Differenz forderte die Klägerin als Schadenersatz, da sie als gleichgestellte Aktionärin einen Anspruch auf dieselbe Abfindung habe.
Rechtliche Grundlagen und die Position des OGH
Nach § 2 Abs 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) haben ausscheidende Minderheitsgesellschafter Anspruch auf eine „angemessene“ Barabfindung. Grundsätzlich sind dabei alle Gesellschafter für gleiche Anteile gleich zu behandeln. Diese Gleichbehandlungspflicht leitet sich aus § 2 Abs 1 letzter Satz GesAusG sowie aus der mitgliedschaftlichen Treuepflicht des Hauptgesellschafters ab.
Für die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sieht das Gesetz ein eigenes außerstreitiges Verfahren vor (§ 6 Abs 2 GesAusG), dessen Ergebnis für alle ausgeschlossenen Gesellschafter wirkt (erga omnes). Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses selbst kann hingegen nicht darauf gestützt werden, dass die Abfindung zu niedrig sei.
Der OGH stellte klar, dass eine Zahlung zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens nicht per se eine verdeckte Zuzahlung zur Barabfindung darstellt. Entscheidend ist der Zweck der Zahlung. Die Vereinbarung eines Geldbetrags zur Bereinigung unerwünschter Verfahren verfolgt einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck, der sich von der Entschädigung für den Verlust des Geschäftsanteils unterscheidet.
Differenzierung rechtfertigt Ungleichbehandlung
Der entscheidende Punkt in der Argumentation des OGH liegt in der unterschiedlichen Position der Aktionäre. Ein Aktionär, der eine Beschlussanfechtungsklage erhebt, ist in der Lage, die Durchführung des Squeeze-Out zumindest zu verzögern oder bei Erfolg sogar gänzlich zu vereiteln. Diese „hold-out“-Position oder der „Lästigkeitswert“ stellt einen rechtlich relevanten Umstand dar, der diesen Aktionär von jenen unterscheidet, die den Beschluss nicht anfechten.
Die Bereitschaft des Hauptgesellschafters, für die Beseitigung dieses Hindernisses eine Zahlung zu leisten, ist daher sachlich gerechtfertigt. Eine Gleichbehandlung mit den passiven Aktionären ist im Hinblick auf jene Leistungen, die der Hauptgesellschafter zur Bereinigung der für ihn beschwerlichen Verfahren erbringt, nicht geboten. Der OGH folgt damit der herrschenden Lehre, wonach Zahlungen in einem Anfechtungsvergleich für die Angemessenheitsprüfung der Barabfindung irrelevant sind, solange sie nicht explizit als Nachzahlung für alle zugesagt werden.
Fazit
Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit. Der OGH bestätigt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht absolut gilt. Sachliche Gründe können eine unterschiedliche Behandlung von Aktionären rechtfertigen. Die Abgeltung des „Störpotenzials“ eines klagenden Aktionärs durch eine Vergleichszahlung stellt einen solchen sachlichen Grund dar. Solche Zahlungen sind daher nicht als verdeckte Erhöhung der Barabfindung zu werten, die Ansprüche anderer ausgeschlossener Aktionäre auslöst. Für Hauptgesellschafter bedeutet dies, dass sie gezielte Vergleiche zur Verfahrensbereinigung schließen können, ohne eine teure Nachbesserung für alle fürchten zu müssen, sofern der Vergleichszweck klar dokumentiert ist und nicht der Umgehung des Gleichbehandlungsgebots dient.