LEXIKON

Verbandsklage mehrerer Verbraucher bei Vorliegen von „im wesentlichen gleichartiger Sachverhalte“

Mit der Umsetzung der europäischen Verbandsklagenrichtlinie besteht nunmehr auch in Österreich die Möglichkeit Ansprüche mehrerer Verbraucher (mindestens 50) in einer Klage zu verbinden, insoweit „im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte“ vorliegen. In seiner Entscheidung vom 27.01.2026 (9 Ob 111/25a, www.ris. bka.gv.at/jus) befasste sich der OGH erstmals mit dieser Prozessvoraussetzung.

Zunächst führte der OGH aus, dass das Nichtvorliegen dieser Prozessvoraussetzung auch für das Verbandsklageverfahren zu einer sofortigen Zurückweisung des Gerichtes von Amts wegen führen kann. Die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrunde liegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente sind demnach schon in der Klage darzulegen.

Ob tatsächlich „im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte“ im Sinne des die Verbandsklagenrichtlinie umsetzenden § 624 Abs 1 ZPO vorliegen, ist nach Ansicht des OGH daher als Rechtsfrage anhand der konkreten Prozessbehauptungen des Klägers zu prüfen.

Im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Kreditbearbeitungsgebühren ging der OGH etwa beim Vorliegen gleichartiger Darlehensverträge oder zumindest gleichartiger Klauseln betreffend die Kreditbearbeitungsgebühr von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ aus