LEXIKON
Rückforderung überhöhter Kreditbearbeitungsgebühren
In seiner Entscheidung vom 23.10.2025, 2Ob52/25y, (www.ris.bka.gv.at/jus) befasste sich der OGH mit überhöhten Kreditbearbeitungsgebühren: Der Kläger nahm bei der beklagten Bank einen Kredit über EUR 695.000,00 auf. Hierfür musste er „Bearbeitungsspesen“ in Höhe von EUR 20.850,00 bezahlen. Laut Kreditvertrag handelte es sich dabei um eine einmalige, laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprü- fung sowie der Erstellung der Kreditunterlagen. Zwar ist es nach Ansicht des OGH zulässig, Fixbeträge vorzusehen, die mit konkreten Kosten („Spesen“) des Kreditinstituts erklärt werden, selbst wenn der Aufwand im Einzelfall niedriger ausfällt. Eine solche Klausel verstößt aber gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn das vereinbarte Zusatzentgelt die tatsächlichen Kosten für die Erbringung der fraglichen Leistung grob überschreitet. Da der Abschluss eines Hypothekarkreditvertrags nach dem Vorbringen der Beklagten einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden erfordert, musste die beklagte Bank die Bearbeitungsspesen zurückzahlen.