LEXIKON
Produkthaftung: Beweislast des Herstellers bei unklarer Fehlerursache
In seiner Entscheidung vom 10.03.2026, 1 Ob 20/26m, (www.ris.bka.gv.at/jus) befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Beweislastverteilung bei Produkthaftungsfällen mit unklarer Fehlerursache. Anlass war die Klage einer Patientin, deren Brustimplantat aufgrund einer Beschädigung Silikon verlor. Es blieb unaufklärbar, ob der Defekt bei der Herstellung oder erst bei der Implantation entstand. Der OGH stellte klar, dass der Geschädigte lediglich den Produktfehler im Zeitpunkt der Schädigung nachweisen muss. Danach obliegt es dem Hersteller gemäß § 7 Abs 2 Produkthaftungsgesetz, die überwiegende Wahrscheinlichkeit (>50 %) darzutun, dass der Fehler beim Inverkehrbringen noch nicht bestand. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, weil eine spätere Verursachung nicht wahrscheinlicher ist als eine fehlerhafte Produktion, geht die Unaufklärbarkeit zulasten des Herstellers.