LEXIKON
Haftung für den Abriss einer im Grünland errichteten Poolanlage
In seiner Entscheidung vom 08.04.2026, 1 Ob 26/26v (www.ris.bka.gv.at/jus) bestätigte der OGH die Haftung der Baufirma für die widmungswidrige Errichtung einer Poolanlage im Grünland:
Der klagende Bauherr beauftragte die beklagte Baufirma mit der Errichtung einer Poolanlage an der Stelle einer bereits bestehenden Poolanlage. Keiner der Streitteile hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Errichtung der Anlage Kenntnis davon, dass die betroffene Grundstücksfläche im Flächenwidmungsplan als „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen war, womit die Poolanlage widmungswidrig errichtet wurde.
Die Baufirma wäre laut OGH verpflichtet gewesen, neben dem Grundbuchsauszug auch noch den Flächenwidmungsplan anzusehen, um sicherzustellen, ob an dieser Stelle ein Pool gebaut werden darf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es an dieser Stelle schon zuvor eine Poolanlage gegeben hat.
Die Poolanlage errichtende Baufirma hat insofern ihre Warnpflicht verletzt und dem Bauherrn den eingeklagten Schaden zu ersetzen.