LEXIKON

Der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen die Privatstiftung

Mit seiner Entscheidung vom 26.03.2026, 2 Ob 115/25p, (https://www.ris.bka.gv.at/Jus/) stärkt der OGH die Rechtsposition von Pflichtteilsberechtigten gegenüber einer vom Erblasser (mit)gestifteten Privatstiftung.

Die Privatstiftung ist als Geschenknehmerin verpflichtet sämtliche Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, um den Wert des Vermögens zu bestimmen, welches der Erblasser der Stiftung gewidmet hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung tatsächlich erfolgt ist (das sogenannte Vermögensopfer). Ist dem Erblasser und Stifter in der Stiftungsurkunde ein umfassendes Änderungsrecht – mit der Befugnis dieses zu Lebzeiten allein geltend zu machen – eingeräumt, tritt das Vermö- gensopfer erst mit dem Tod des Erblassers ein.

Darüber hinaus erkennt der OGH eine planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich der Auskunft über Begünstige und die an sie getätigten Ausschüttungen. Den Erben und dem Nachlass wird es kaum möglich sein, die für den Pflichtteilsberechtigten relevanten Informationen von der Privatstiftung zu erhalten. Wenn somit kein Begünstigter bekannt ist, würde der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten regelmäßig ins Leere führen. Laut OGH muss die Privatstiftung folglich, sowohl über die Vermö- genszuwendungen des Erblassers als auch über die Einräumung der Stellung als Begünstigter, Auskunft erteilen