LEXIKON
Auflösung des Bestandvertrages im Falle von Wasserschäden durch den Mieter
Wer sorglos mit Wasser umgeht und dadurch wiederholt Schäden am Mietobjekt verursacht, riskiert die Auflösung des Bestandverhältnisses. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (OGH 28.03.2025, 8 Ob 36/25i; www.ris.bka.gv.at/jus) bestätigt, dass ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 3 MRG und § 1118 erster Fall ABGB vorliegt, wenn ein Mieter durch wiederholte Wasserschäden das Vertrauensverhältnis zum Vermieter zerstört.
Im konkreten Fall hatte ein Mieter in seiner Wohnung mehrfach Wasserschäden verursacht, weil er unter anderem das Wasser unbeaufsichtigt laufen ließ und die Abflüsse verstopft waren. Trotz Kenntnis des Problems weigerte er sich, die Mängel zu beheben. Laut OGH reiche bereits die Drohung einer Substanzverletzung des Mietobjekts aus, um eine Vertragsauflösung zu rechtfertigen. Es sei nicht notwendig, dass bereits schwere Bauschäden entstanden sind. Entscheidend sei der Verlust des Vertrauens aufgrund des wiederholten vertragswidrigen Verhaltens.
Die Entscheidung des OGH unterstreicht die Verantwortung von Mietern, sorgsam mit dem Mietobjekt umzugehen und Schäden zu vermeiden. Wer dies nicht tut, muss mit der Konsequenz einer Vertragsauflösung rechnen.