LEXIKON
Zu den Verkehrssicherungspflichten
Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Bereich bestehen lässt, dafür zu sorgen, dass sie niemanden schadet (sogenannte allgemeine Verkehrssicherungspflicht).
Der OGH setzte sich unlängst (OGH 14.12.2023, 2 Ob 223/23t, www.ris.bka.gv.at) wieder einmal mit dem Umfang der Verkehrssicherungspflichten auseinander.
In dem zu beurteilenden Fall stürzte der Kläger über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, deren Zweck darin bestand, Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs abzuhalten. In der Klage wurden Schadenersatzansprüche gegen- über dem Liegenschaftseigentümer geltend gemacht. Der OGH hält hierzu fest, dass der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungspflichten immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich insbesondere danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Sie können daher auch ganz entfallen, wenn die Gefahr leicht – also ohne genauere Betrachtung – erkennbar war.
Im vorliegenden Fall verneinte der OGH eine Haftung des Wegehalters, weil der Kläger die Kette bei normaler Aufmerksamkeit gut erkennen und ihr ausweichen hätte können.