LEXIKON
Verlust des Werklohns wegen Verletzung der Warnpflicht
Die Warnpflicht des Werkunternehmers ist ein zentrales Element im österreichischen Werkvertragsrecht. Der OGH hat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 21.01.2025, 1 Ob 165/24g (www.ris.bka.gv.at/jus) die Grenzen der Warnpflicht aufgezeigt. Kommt der Werkunternehmer seiner Warnpflicht nicht nach, kann das neben haftungsrechtlichen Folgen auch zum Verlust seines Werklohnanspruches führen.
Sachverhalt
Der oben zitierten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft auf der ein alter Mischkanal verläuft, über den sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser (vor allem von einem etwa 2.000m² Parkplatz) abgeleitet werden. Bei einem auf der Liegenschaft situierten Gebäude traten Probleme mit dem Kanal auf, weil beim Spülen einer Toilette Wasser „hochgedrückt“ wurde. Die Klägerin kontaktierte daher die beklagte Tiefbauunternehmerin, schilderte ihr das Problem und ersuchte sie um einen Sanierungsvorschlag. Dabei übergab sie ihr auch Pläne des Kanals sowie ein Protokoll einer jüngst durchgeführten Videountersuchung („Kanalbefahrung“), aus der sich ein Schaden des Kanals im Bereich des Gebäudes ergab. Die Beklagte besichtigte die Liegenschaft und schlug vor, nur das defekte Rohrstück zu tauschen. Arbeiten im weiteren Kanalverlauf wurden ebenso wenig besprochen, wie alternative Lösungen für die Entsorgung des Oberflächenwassers oder die Dimensionierung der Kanalrohre. Das dem Auftrag zugrunde gelegten Angebot der Beklagten sah einen Durchmesser des neuen Rohres von 200 mm vor, weil auch aus dem der Beklagten übergebenen Kanalplan eine solche Dimensionierung des bestehenden Kanals hervorging. Da die vorgefundenen Kanalrohre entgegen der Darstellung in dem der Beklagten übergebenen Plan lediglich einen Durchmesser von 150 mm aufgewiesen haben, verlegte die Beklagte Rohre mit einem Durchmesser von 150 mm. Für die Entwässerung des Parkplatzes wären allerdings Kanalrohre mit einem Durchmesser von mindestens 300 mm erforderlich gewesen, was einem erfahrenen Tiefbauunternehmer bekannt sein und auffallen hätte müssen. Nach Abschluss der Arbeiten kam es im Zuge eines Starkregenereignisses zu einer Überflutung des Parkplatzes und in der Folge zu einem Eindringen von Wasser in das Gebäude. Die Klägerin begehrt in ihrer Klage (u.a.) die Rückzahlung des von ihr geleisteten Werklohns.
Zur werkvertraglichen Warnpflicht
Gemäß § 1168a ABGB ist ein Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk in Folge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffs oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers misslingt und er diesen nicht gewarnt hat. Die Warnpflicht besteht nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten, welche Interessen einer Vertragspartei geschützt und daher von einem anderen Teil zu wahren sind, ist aber nach allgemeinen Grundsätzen nach Sinn und Zweck des konkreten Vertrages zu ermitteln.
Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, wie es die jeweils andere Partei im Hinblick auf den Zweck des Vertrages erwarten darf, damit dieser nicht vereitelt, sondern erleichtert und der Schaden verhindert wird. „Offenbar“ im Sinn des § 1168a ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein unrichtiger Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks aus Gründen in der Bestellersphäre, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm objektiv zu erwartenden Sachkenntnis erkennen konnte.
Zur Entscheidung
Während das Erstgericht eine Warnpflichtverletzung bejahte, wurde diese vom Berufungsgericht verneint. Der OGH gab dem Klagebegehren hingegen statt: Gegenständlich war nämlich davon auszugehen, dass der von der Beklagten teilweise zu „sanierende Kanal“ (auch) für die Entwässerung des Parkplatzes dienen sollte. Dies ergibt sich – so der OGH – schon daraus, dass die Beklagte sich in ihrem Angebot für die Entwässerungssituation auf der gesamten von ihr eingehend besichtigten Liegenschaft auseinandersetzte. Die Beklagte hätte als Tiefbauunternehmen auch erkennen können, dass der Zweck der Oberflächenentwässerung des Parkplatzes wegen der offenbaren Untauglichkeit des beigestellten Stoffs (der zu geringen Dimension jener Rohre, welche die auszutauschenden Rohre, die zwingend die gleiche Dimension aufweisen mussten, anzuschließen waren) nicht zu erreichen war. Da sie die Klägerin auf diesen Umstand nicht hinwies, verstieß sie schuldhaft gegen ihre Warnpflicht.
Der dem Werkvertrag zumindest implizit zugrunde liegende (und daher Vertragsinhalt gewordene) Zweck, nämlich mit dem von der Beklagten in einem Teilbereich zu sanierendem Kanal die Entwässerung des Parkplatzes sicherzustellen, wurde nicht erfüllt. Damit war das Werk der Beklagten aber – im Hinblick auf seine angestrebte Funktion – für die Klägerin unbrauchbar. Der Beklagten steht daher kein Anspruch auf Werklohn zu.
Fazit
Der Werkunternehmer tut gut daran, Bedenken rechtzeitig und nachweisbar zu äußern. Andernfalls droht im Extremfall der vollständige Verlust des Werklohns