LEXIKON

Keine Mehrkosten für Preissteigerungen

In einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung des OGH (25.11.2025, 4 Ob 200/24a; www.ris.bka.gv.at/jus) hatte dieser über die Zulässigkeit von Mehrkosten, die aus Preissteigerungen resultieren, zu entscheiden. Zugrunde lag ein Werkvertrag (Lieferung und Verlegung von Bewehrungsstahl), mit dem die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 vereinbart wurde.

 

Das Ergebnis der Entscheidung war, dass der Auftragnehmer Mehrkosten, die sich aus Preissteigerungen, resultierend etwa aus zB dem Ukraine-Krieg, ergeben, im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 nicht erfolgreich geltend machen kann.

 

Entsprechend der Begründung des OGH sieht die ÖNORM B 2110 vor, dass Mehrkosten lediglich aufgrund von Leistungsabweichungen (vgl Pkt 3.7 der ÖNORM B 2110) geltend gemacht werden können. Unter Leistungsabweichungen sind Leistungsänderungen oder notwendige zusätzliche oder geänderte Leistungen aufgrund von Störungen der Leistungserbringung zu verstehen, wobei die Störungen nicht aus der Sphäre des Auftragsnehmers stammen dürfen und sich auf den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Ausführungsbedingungen beziehen müssen.

 

Eine reine Preiserhöhung ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrages ist daher von der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt.