LEXIKON
Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
In seiner höchst aktuellen Entscheidung vom 04.06.2025, 6 Ob 170/24d (www.ris.bka.gv.at/jus) befasste sich der OGH nach längerer Zeit wieder einmal mit der Frage der Zulässigkeit einer Klage auf Auflösung einer GmbH. Der OGH lehnte eine solche Auflösungsklage zwar wie schon in der Vergangenheit erneut ab, er deutete aber zumindest einen möglichen Ausweg an, allerdings ohne diese Frage im Ergebnis abschließend zu beurteilen.
Rechtliche Ausgangslage
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird sowohl vom maßgeblichen Gesetz (GmbHG) als auch von der Judikatur als eine im Bestand von den Gesellschaftern unabhängige juristische Rechtsperson (Gesellschaft) gesehen. Damit unterscheidet sich die GmbH von den Personengesellschaften, also von der Offenen Gesellschaft (OG) und der Kommanditgesellschaft (KG). Dort drängt sich das gesellschafterabhängige Element vor. Die Bestimmungen der §§ 84ff GmbHG regeln die gesetzlichen Auflösungsmöglichkeiten einer GmbH. Demnach kann eine GmbH durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter, durch eine Verschmelzung, durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens, durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder aber durch Beschluss des Handelsgerichts aufgelöst werden. § 84 Abs. 2 GmbHG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Die Entscheidung des OGH 6 Ob 170/24d
In der nun jüngst ergangenen Entscheidung wiederholt der OGH nämlich, dass es eine Auflösungsklage bei der österreichischen GmbH – anders als dies beispielsweise im deutschen GmbHG vorgesehen ist – nicht gibt. Der Gesetzgeber habe sich laut OGH ausdrücklich für diesen Weg entschieden und demnach kann der auflösungswillige Gesellschafter eine solche Klage nicht erfolgreich einbringen. Auch eine Auflösung aus wichtigem Grund in Analogie durch Einordnung der GmbH in die jederzeit aus wichtigem Grund auflösbaren Dauerschuldverhältnisse gibt es laut OGH nicht.
Wichtigster Fall einer solchen Vereinbarung eines Auflösungsgrundes ist in der Praxis das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Kündigungsrecht. Dieses gibt einem Gesellschafter die Möglichkeit, die Gesellschaft unter Einhaltung vereinbarter Fristen aufzukündigen.
Im Regelfall bekommen die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit, einen Fortsetzungsbeschluss zu fassen und die Gesellschaft ohne den kündigenden Gesellschafter fortzusetzen. Ein solches gesellschaftsvertragliches Kündigungsrecht wird aber nicht immer vereinbart. Mangelt es an einem solchen, so hat der einzelne Gesellschafter selbst keine Möglichkeit, die Gesellschaft eigenständig aufzulösen oder auflösen zu lassen. Eine Auflösung wegen Unzumutbarkeit des Verbleibens in der GmbH ist also laut Rechtsprechung ebenso wenig möglich. In der Praxis kann dies dazu führen, dass sich beispielsweise zwei jeweils zur Hälfte mit 50 % am Stammkapital beteiligte Gesellschafter uneins werden, sich streiten und es mangels notwendiger Beschlüsse zu einem Quasi-Stillstand in der Gesellschaft kommt. Keiner der beiden Gesellschafter kann aber die Gesellschaft einseitig beenden und somit bleiben die Gesellschafter ungewollt im gleichen Boot. Dies zieht bisweilen auch nachteilige Entwicklungen für das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen nach sich. Den widerstreitenden Gesellschaftern steht auch die Möglichkeit eines zwangsweisen Ausschlusses eines anderen Gesellschafters – anders als bei der OG – nicht zur Verfügung.
Der OGH bestätigte im gegenständlichen Fall also die vorinstanzlichen Entscheidungen, wonach die Auflösungsklage gegen einen Mitgesellschafter unzulässig bleibt. Allerdings und durchaus bemerkenswert schließt der OGH seine Begründung der Entscheidung mit einer Andeutung dahingehend, dass unter Umständen eine Klage auf Zustimmung des (anderen) Gesellschafters zur Auflösung der GmbH denkbar wäre. Im vorliegenden Fall hatte sich der OGH mit dieser Frage zwar aus formellen, zivilprozessualen Fragen nicht mehr zu befassen. Er hielt aber abschließend fest, dass das gegenständlich eventualiter erhobene Zustimmungsbegehren auf Basis der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH durch ihn nicht mehr zu überprüfen war, woraus geschlossen werden kann, dass er diese Möglichkeit nicht kategorisch ausschließt.
Ergebnis
Der OGH lässt also die Frage der Klage auf Zustimmung zur Auflösung der GmbH gegen einen Mitgesellschafter noch offen, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wollen Gesellschafter aber eine solche Pattsituation vermeiden und nicht in einer Gesellschaft gefangen bleiben, so empfiehlt sich jedenfalls die Vereinbarung eines gesellschaftsvertraglichen Kündigungsrechtes.