LEXIKON
Gleichbehandlung von Gläubigern beim Sanierungsplan
Die österreichische Insolvenzordnung (IO) bietet Schuldnern die Möglichkeit, sich im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens ihrer Verbindlichkeiten über den Abschluss eines Sanierungsplans bei Restschuldbefreiung zu entledigen. Ein Sanierungsplan kann sowohl in Konkurs- als auch in Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung angeboten und abgeschlossen werden. Die gesetzliche Mindestquote beträgt im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung sowie im Konkursverfahren 20%, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung hingegen 30%. Zudem muss die Sanierungsplanquote längstens binnen 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplans bezahlt werden.
Die Möglichkeit, sich in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren bei Restschuldbefreiung zu sanieren, besteht bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner hat in seinem Sanierungsplanantrag anzugeben, in welchen Ausmaß und in welcher Weise seine Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Aus dem Sanierungsplanvorschlag des Schuldners muss erkennbar sein, was jeder Gläubiger auf seine Forderung erhält und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen soll. Die Gläubiger müssen über Höhe, Art und Zeit der an die Stelle der konkursmäßigen Verteilung tretenden Befriedigung Bescheid wissen. Der Sanierungsplan wirkt auch für Gläubiger, die am Insolvenzverfahren gar nicht teilgenommen haben. Daher muss der Sanierungsplan unabhängig von den angemeldeten und/oder anerkannten Insolvenzforderungen gelten.
Weiters ist es unabdingbare Voraussetzung für einen Sanierungsplan, dass alle Gläubiger des Schuldners gleichbehandelt werden. Dies gilt nicht nur für die Höhe der Quote, sondern auch für den Zeitpunkt und die Art der Befriedigung.
Der vom Schuldner angebotene Sanierungsplan wird nämlich angenommen, wenn einerseits die Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und andererseits die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt („doppelte Mehrheit“).
Einzelne Gläubiger können daher überstimmt und zum partiellen Verzicht auf ihre Forderungen gleichsam gezwungen werden. Daher bedarf es eines gesetzlichen Schutzmechanismus für diese Gläubiger, aber auch für solche, die am Verfahren (beispielsweise mangels Information) gar nicht teilnehmen. Diese Gläubiger stimmen der Restschuldbefreiung also nicht zu.
Das OLG Wien (7.3.2024, 6 R 360/23i, www.ris.bka.gv.at/jus) beschäftigte sich unlängst mit einem Fall, in welchem seitens des Schuldners eine Sanierungsplanquote nur den Gläubigern mit „eingebrachten“ Forderungen angeboten worden war. Das OLG Wien verstand diese Beschränkung auf Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen, was eben mangels Gleichbehandlung gegenüber jenen Gläubigern, die nicht angemeldet hatten, insbesondere auch den unbekannten Gläubigern, nicht zulässig gewesen war. Weiters sollte eine Insolvenzforderung laut dem konkret zu beurteilenden Sanierungsplanantrag zur Gänze befriedigt werden. Dies qualifizierte das OLG Wien als unzulässige Sonderbegünstigung. Kein Gläubiger darf besser behandelt werden als ein anderer. Auch Gläubigergruppen dürfen nur dann benachteiligt werden, wenn diese einer solchen Benachteiligung mit speziellen Mehrheiten (Dreiviertelmehrheit) zustimmen. Mit einer solchen Mehrheit ist eine Sonderbenachteiligung dann zulässig, wenn sie explizit im Sanierungsplanvorschlag aufgenommen und als konkret nachteilige Befriedigung genau bezeichnet wird. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine jedenfalls unzulässige Sonderbegünstigung der Übrigen, nicht zurückgesetzten Gläubiger vor. Eine solche unzulässige Sonderbegünstigung führt wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zur Unzulässigkeit des Sanierungsplanantrages.
Ein Sanierungsplan hat darüber hinaus nicht nur angemessen im Sinne einer quotenmäßigen Befriedigung zu sein (wobei eben die gesetzlichen Mindestquoten zu berücksichtigen sind), er muss auch erfüllbar sein. Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter hat die Erfüllbarkeit in seiner Stellungnahme zum Sanierungsplan vor der Abstimmung zu bewerten und zu beurteilen, damit die Gläubiger ihr Stimmrechtsverhalten entsprechend ausüben können.
Zudem dürfen weder Unzulässigkeitsgründe in Sinne des § 141 IO vorliegen, noch darf der Sanierungsplanantrag gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen.