LEXIKON

Urlaubszeit: Wann muss die Wasserleitung abgedreht werden?

Die Urlaubszeit ist für viele die schönste Zeit des Jahres. Doch während man die Seele baumeln lässt, bleibt das Eigenheim oft für längere Zeit unbewohnt. Dies birgt Risiken, insbesondere die Gefahr von Leitungswasserschäden, die unbemerkt erheblichen Schaden anrichten können. Versicherungsverträge enthalten für diesen Fall oft sogenannte „72-Stunden-Klauseln“, die den Versicherungsschutz einschränken. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.06.2026, 7 Ob 80/26d (www.ris.bka.gv.at/jus) gibt wichtige Leitlinien zur Auslegung dieser Klauseln und zeigt auf, wann ein Haus trotz Abwesenheit des Eigentümers als ausreichend beaufsichtigt gilt.

 

Sachverhalt

Im zu beurteilenden Fall befand sich der Eigentümer eines versicherten Eigenheims für 14 Tage im Urlaub. Er hatte es unterlassen, vor seiner Abreise die Hauptwasserzufuhr abzusperren. Während seiner Abwesenheit besuchte seine in der Nachbarschaft wohnende Tochter das Haus alle zwei Tage. Ihre Besuche waren nicht nur kurze Kontrollgänge; sie goss die Pflanzen, holte die Post, prüfte EMails, wusch Wäsche und ihr dreijähriger Sohn spielte im Haus. Zwischen dem 15. und 17. April 2024 kam es zu einem erheblichen Leitungswasserschaden. Die Versicherung lehnte die Deckung des Schadens ab. Sie berief sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach in „länger als 72 Stunden nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten“ die wasserführenden Anlagen abzusperren sind. Die Versicherung argumentierte, die Besuche der Tochter stellten keine „Benutzung“ im Sinne der Bedingungen dar, weshalb der Kläger durch das Nichtabsperren der Wasserleitung seine vertraglichen Obliegenheiten (Sicherheitsvorschriften) grob fahrlässig verletzt habe.

 

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH wies die Revision der Versicherung zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dem Kläger den Versicherungsschutz zusprachen. Die Begründung des Höchstgerichts stützt sich auf die Auslegung der strittigen Klausel. Demnach sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen muss. Der erkennbare Zweck einer Bestimmung ist dabei stets zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, der die Klauseln formuliert hat.

„Bewohnt“ oder „Benutzt“ – Eine entscheidende Alternative

Das Kernproblem lag in der Interpretation der Formulierung „nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten“. Der OGH stellte klar, dass das Wort „beziehungsweise“ hier eine Alternative schafft. Die Pflicht zum Absperren der Wasserleitung besteht demnach nur, wenn das Gebäude weder bewohnt noch benutzt wird. Die Versicherung vertrat die Ansicht, „benutzt“ sei nur eine nähere Beschreibung von „bewohnt“. Dieser Auslegung erteilte der OGH eine Absage. Wäre dies gemeint, hätte die Klausel schlicht von „nicht bewohnten Baulichkeiten“ sprechen können.

Was gilt als „Benutzung“?

Die entscheidende Frage war somit, ob die Tätigkeiten der Tochter als „Benutzung“ des Hauses zu qualifizieren sind. Der OGH bejahte dies. Die regelmäßigen und mehrstündigen Aufenthalte der Tochter, bei denen sie nicht nur kurz nach dem Rechten sah, sondern das Haus aktiv für verschiedene Zwecke wie Wä- schewaschen, Pflanzenpflege und zur Beaufsichtigung ihres Kindes nutzte, stellen eine „Benutzung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Diese Aktivitäten gehen weit über eine bloße „fallweise Begehung“ hinaus, die laut Klausel nicht ausreichen würde. Da das Haus somit als „benutzt“ galt, wurde die 72-Stunden-Frist nicht ausgelöst und den Kläger traf keine Obliegenheit, die Wasserleitung abzusperren.

 

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung des OGH bringt wichtige Klarheit für Versicherungsnehmer. Ein Haus gilt während der urlaubsbedingten Abwesenheit nicht automatisch als „unbenutzt“, wenn eine Vertrauensperson regelmäßig und für mehr als nur kurze Kontrollgänge vor Ort ist und das Haus aktiv nutzt. Das Gießen von Blumen, das Erledigen der Post oder sogar das Waschen von Wäsche können ausreichen, um die Obliegenheit zum Absperren der Wasserleitung zu vermeiden. Für die Deckung im Schadensfall ist es jedoch entscheidend, dass diese regelmäßige und substanzielle Nutzung im Anlassfall auch nachgewiesen werden kann und Versicherungsbedingungen dies nicht ausschließen.