LEXIKON
Intransparente Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, 4 Ob 75/25w (www.ris.bka.gv.at/jus) beschäftigte sich der OGH im Rahmen einer Verbandsklage mit der Frage, ob eine Klausel in den AGB eines Wärmelieferungsvertrages der Klauselkontrolle gem. § 6 Abs 3 KSchG standhält. Die fragliche Klausel stellt für den Fall eines Ausfalls einer Messeinrichtung auf den Verbrauch „vergleichbarer zentralbeheizter Objekte bzw. des vertragsgegenständlichen Objektes“ ab.
Der OGH beurteilte die Klausel in zweierlei Hinsicht als intransparent: Zum einen sei bereits aufgrund der Formulierung „bzw“ unklar, ob, in welchem Ausmaß und unter welchen Parametern auf den Verbrauch von vergleichbaren Objekten, auf den Verbrauch des vertragsgegenständlichen Objektes oder auf beide abzustellen ist. Zum anderen fehlt eine Definition, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Objekt als vergleichbar zu bezeichnen ist und daher herangezogen werden kann. Die gegenständliche Klausel ist daher vom OGH als unzulässig qualifiziert worden und damit nichtig.