LEXIKON

Zur Unzulässigkeit konkurrierender Wiederverkaufsrechte

In der Entscheidung des OGH vom 21.10.2025, 8 Ob 101/25y, (www.ris.bka.gv.at/jus) ging es um die Frage, ob beim Verkauf einer Liegenschaft sowohl zugunsten der Verkäuferin als auch ihres Ehemanns ein Wiederkaufsrecht wirksam vereinbart werden kann.

Bei dem Wiederkaufsrecht gem. § 1068 erster Satz ABGB handelt es sich um ein unter der Bedingung der Rechtsausübung durch den Wiederkaufsberechtigten stehendes einseitiges Gestaltungsrecht, das durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt wird. Sobald der Wiederkaufsberechtigte diese Erklärung abgibt, kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande.

Dieses Recht ist gem. § 1070 ABGB auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt und unübertragbar sowie unvererblich (zwingendes Recht).

Auch die Vereinbarung eines Dritten als Wiederkaufsberechtigter ist zulässig. Im gegenständlichen Fall wurden aber konkurrierende Wiederkaufsrechte, nämlich der Verkäuferin und ihres Ehegatten, vereinbart, was als Verstoß gegen § 1070 ABGB unzulässig ist.

Durch die Unwirksamkeit des Wiederkaufsrechts wird die Wirksamkeit des ersten Kaufvertrags nicht berührt.