LEXIKON

Auswirkungen der Nachlassinsolvenz auf das Verlassenschaftsverfahren

Mit Beschluss vom 23.10.2025, 2 Ob 106/25i, (www.ris.bka.gv.at/jus) beantwortete der OGH wesentliche Fragen zur Verfahrensfortführung des Verlassenschaftsverfahrens für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft. Die Entscheidung behandelt in der Praxis nicht selten auftretende Fragestellungen in der Schnittstelle zwischen Verlassenschafts- und Insolvenzverfahren. 

 

Sachverhalt

Im Anlassfall war über das Vermögen der Verlassenschaft eines am 2023 verstorbenen Erblassers ein Verlassenschaftsverfahren eröffnet worden. In diesem Verlassenschaftsverfahren waren bereits verschiedene Anträge – insbesondere zur Klärung rechtlicher und tatsächlicher Nachlassverhältnisse – bei Gericht anhängig. Da die Verlassenschaft insolvenzrechtlich überschuldet war, musste über Antrag der Verlassenschaftskuratorin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft eröffnet werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte zu der nicht seltenen Konstellation, wonach gleichzeitig ein Verlassenschaftsverfahren als auch ein Insolvenzverfahren (über das Vermögen der überschuldeten Verlassenschaft) anhängig sind.

Uneinigkeit herrschte zwischen den Parteien unter anderem über die Frage, inwieweit das Insolvenzverfahren die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens berührt. Dabei ging es neben der prozessualen Frage der Unterbrechung auch um die materielle Reichweite der Massebefugnisse und die Zuständigkeiten der Gerichte.

 

Rechtliche Fragestellung

Zu klären hatte der OGH, ob und in welchem Umfang die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Unterbrechung oder gar Einstellung des laufenden Verlassenschaftsverfahrens führt, und welche Teile des Verlassenschaftsverfahrens weiterhin fortgesetzt werden. Der OGH schafft nun – auch in der Lehre ausgiebig diskutierten Fragestellungen – Klarheit.

 

Keine (vollständige) Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens

Der OGH kam zum Ergebnis, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur vollständigen Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens führt. Unterbrochen im Sinne des § 8a IO werden nur jene Teile, die eindeutig „massebezogen“ sind. Eine solche „Massebezogenheit“ liegt – so der OGH – dort vor, wo Befugnisse oder Zuständigkeiten des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berührt werden. Demnach werden Angelegenheiten und Fragestellungen betreffend das Aktiv- und Passivvermögen der Verlassenschaft durch das Insolvenzverfahren unterbrochen. Vermögensrechtliche Fragen fallen somit in die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Nicht betroffen sind hingegen ausdrücklich jene Belange, die die Schuldnerin höchstpersönlich betreffen

Daraus folgt, dass Verfahrenshandlungen, die ausschließlich nicht-massebezogene Aspekte des Nachlasses betreffen – etwa die Feststellung von Erben oder die Prüfung von Nachlassrechten Dritter – weiterhin im Verlassenschaftsverfahren durchzuführen sind. Für Maßnahmen, die unmittelbar die Insolvenzmasse betreffen (etwa die Verwertung bestimmter Vermögenswerte oder die Abwicklung massebezogener Forderungen), sind hingegen das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter ausschließlich zuständig.

 

Rechtliche Würdigung

Aus der Entscheidung lassen sich demnach mehrere Schlussfolgerungen ziehen: Einerseits stärkt der OGH die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens, anstatt dieses durch die Insolvenz zur Gänze zu unterbrechen. Dies entspricht dem Grundsatz der effektiven Verfahrensabwicklung und der Vermeidung fraglicher Zuständigkeiten.

Die Unterscheidung zwischen massebezogenen und nicht-massebezogenen Teilen des Verfahrens schafft schließlich eine klare juristische Linie zwischen Insolvenz- und Verlassenschaftsrecht. Letztendlich berücksichtigt die Entscheidung auch, dass das Insolvenzverfahren als Spezialverfahren mit starkem Masse- und Gläubigerschutzinteresse ausgestaltet ist. Eine vollständige Fortführung des Verlassenschaftsverfahrens ohne Rücksicht auf die Masse würde diesem Leitgedanken zuwiderlaufen. Zugleich schützt die Entscheidung aber die Rechte Betroffener, deren Nachlassangelegenheiten nicht in die Masse fallen, vor einer grundlosen Verfahrenseinstellung und -verzögerung.