LEXIKON

Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns bei Mängeln

Die Klägerin führte im Auftrag des Beklagten eine Terrassensanierung durch, die allerdings Mängel aufwies: So wurde ein Notüberlauf nicht hergestellt, die Bohrung wurde nicht ordnungsgemäß ausgeschäumt und der Ablauf wurde nicht den ÖNORMEN entsprechend ausgeführt. Die Klägerin begehrte vom Beklagten den offenen Werklohn. Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, der Werklohn sei aufgrund der vorliegenden Mängel noch nicht fällig. Allfällige Gewährleistungsansprüche waren zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits verfristet. In seiner Entscheidung vom 24.06.2025, 4 Ob 78/25m (www.ris.bka.gv.at/jus) führte der OGH hierzu aus: Der beklagte Werkbesteller ist zur Zurückbehaltung des begehrten Werklohnes berechtigt, wenn ihm – wie im vorliegenden Fall – rechtlich ein Verbesserungsanspruch zukommt und er die Mängelbehebung begehrt. Hat der Übergeber den Mangel – wie im gegenständlichen Fall – verschuldet, steht dem Übernehmer ungeachtet allfälliger Gewährleistungsansprüchen auch ein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Verbesserung dieser Mängel zu. Der Werklohn des Klägers durfte somit zurückbehalten werden, weshalb die Klage abzuweisen war.