LEXIKON
Keine Ersatzpflicht für Leasingraten bei Fahrzeugausfall
Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 11.04.2025 zu 4 Ob 50/25v (www.ris.bka.gv.at/jus) klar: Leasingraten sind bei einem Nutzungsausfall des Fahrzeugs nicht als „frustrierte Kosten“ ersatzfähig.
Im Anlassfall hatte der Kläger sein Fahrzeug infolge einer mangelhaften Reparatur der Beklagten vorübergehend nicht nutzen können und begehrte deshalb den Ersatz der währenddessen bezahlten Leasingentgelte. Der OGH verneinte den Anspruch des Klägers. Laut dem OGH könne der Kläger neben dem eigentlichen Schaden (die Reparaturkosten) zwar auch Nutzungsausfallschäden selbst – wie Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug oder Verdienstentgang – geltend machen, nicht aber die gegenständlich von ihm bezahlten Leasingraten. Zu den ersatzfähigen Kosten zählen laut dem OGH weiters noch Steuern, Versicherungsbeiträge oder Garagenkosten. Beim hier vorliegenden Finanzierungsleasing fallen die Leasingkosten aber aufgrund ihres Kaufpreischarakters nicht unter die frustrierten Kosten und können daher nicht gefordert werden.