LEXIKON

Gutgläubiger Erwerb bricht Denkmalschutz

Der OGH hatte sich jüngst mit nachstehendem Sachverhalt zu befassen (OGH vom 02.04.2025, 5 Ob 52/24v; www.ris.bka.gv.at/jus): Die Klägerin ist seit 2017 Eigentümerin eines Schlosses, das am 9. Februar 1939 samt darin befindlicher Gemälde unter Denkmalschutz gestellt wurde. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 28. Juni 1941 wurden sechs dieser Gemälde entfernt und veräußert. Der Beklagte erwarb zwei dieser Gemälde im Jahr 2017 in einem Antiquariat. Davor hatte sie das Antiquariat von einer Galerie und diese wiederum von einem Galeristen in Wien gekauft. Die Klä- gerin verlangte die Herausgabe der denkmalgeschützten Gemälde. Der Beklagte machte geltend, er habe daran gemäß § 367 ABGB gutgläubig Eigentum erworben. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Demgegenüber bejahte der OGH den Eigentumserwerb des Beklagten. Eine anderslautende Entscheidung wäre ein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung, wonach in einer Galerie selbst an gestohlenen oder geraubten Kunstwerken gutgläubig Eigentum erworben werden kann.